– wann diese Aussage belegt ist und wann nicht
Die Behauptung „Ihr Anschluss ist bleifrei“ klingt eindeutig. Tatsächlich ist sie eine qualifizierte Tatsachenfeststellung, die belegt werden muss – und in der Praxis wird sie oft nicht belegt, sondern nur suggeriert.
Drei Nachweise können eine „bleifrei“-Aussage tragen. Erstens Bauunterlagen: Ursprüngliche Baupläne oder schriftliche Dokumente, die bestätigen, dass die Leitung nach 1973 verlegt oder ausdrücklich mit anderem Material errichtet wurde. Zweitens eine physische Inspektion: Wenn ein zugänglicher Leitungsabschnitt – etwa im Keller vor dem Wasserzähler – durch qualifiziertes Personal geprüft wird und das Material eindeutig identifiziert ist. Drittens eine Wasserprobenanalyse, die eine Bleikonzentration unterhalb der Nachweisgrenze zeigt. Der dritte Weg ist allerdings nur eine Ersatzfeststellung: Er belegt, dass das Wasser den Anforderungen entspricht, nicht, dass die Leitung absolut kein Blei enthält.
In der Praxis hören Verbraucher häufig einen anderen Satz: „Uns liegen keine Hinweise auf Blei vor.“ Das ist etwas völlig anderes. Es beschreibt eine Wissenslücke – nicht eine Tatsache. Wer keine Hinweise hat, weiß nicht, ob Blei verbaut ist. Er weiß nur, dass er es nicht weiß.
Bei einem Schadstoff, der unsichtbar ist und keine akuten Symptome verursacht, ist diese sprachliche Unschärfe gefährlich. Sie verschiebt die Beweislast faktisch auf den Verbraucher, ohne dass dieser es merkt. Wer Gewissheit will, muss selbst für Klarheit sorgen – durch Sichtprüfung, Endoskopie oder Wasseranalyse.