– was „Bestandsschutz“ für Verbraucher wirklich bedeutete
Vor 1973 verlegte Bleileitungen mussten nicht sofort ausgetauscht werden. Dieser „Bestandsschutz“ klingt nach einer harmlosen Übergangsregelung. Tatsächlich bedeutete er für viele Verbraucher jahrzehntelange Unsicherheit.
Die damalige Regelung beruhte auf dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung. Ab 1990 lag der Bleigrenzwert bei 40 Mikrogramm pro Liter, ab 2003 bei 25, ab 2013 bei 10 Mikrogramm. Solange eine vor 1973 verlegte Bleileitung diese Werte im Wasser nicht überschritt, hatte der Eigentümer keine rechtliche Verpflichtung zum sofortigen Austausch. Die Logik war eine Ergebnis-Kontrolle: Entscheidend war, ob das Wasser den Standard erfüllte, nicht ob die Leitung aus Blei war.
Für Mieter bedeutete das: Die Tatsache, dass eine Bleileitung existierte, reichte allein nicht aus, um Mietminderung oder Austausch zu fordern. Erst wenn der Grenzwert tatsächlich und wiederholt überschritten wurde, konnte dies einen Mangel darstellen. Das Hamburger Landgericht bestätigte in einem früheren Urteil, dass Mieter nicht allein wegen der Bleileitung mindern können, sofern das Wasser nach kurzem Ablaufen den Grenzwert einhält.
Doch „im grünen Bereich" bedeutete nur, dass die damaligen rechtlichen Anforderungen erfüllt waren – nicht, dass die Situation gesundheitlich unbedenklich war. Die Wissenschaft wusste bereits in den 1990er Jahren, dass Säuglinge und Kleinkinder bei 40 Mikrogramm gefährdet sind. Der alte Grenzwert war ein historischer Kompromiss: rechtlich ausreichend, gesundheitlich nicht ausreichend. Erst die 2026 in Kraft getretene Austauschpflicht hat diese Logik beendet – seither ist die bloße Existenz einer Bleileitung ein Verstoß, unabhängig von der Wasserqualität.