Die Frage „Wer ist eigentlich zuständig?“ führt bei Bleirohren regelmäßig zu Verwirrung. Der Grund: Es gibt zwei verschiedene Leitungsabschnitte mit zwei verschiedenen Verantwortlichen.
Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle vom Versorgungsnetz in der Straße und endet in der Regel am Wasserzähler beziehungsweise an der Hauptabsperrvorrichtung im Gebäude. Gemäß § 10 AVBWasserV gehört er zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und steht in dessen Eigentum. Für Instandhaltung und Erneuerung ist grundsätzlich der Wasserversorger zuständig.
Die Hausinstallation dagegen beginnt nach dem Wasserzähler und verläuft innerhalb des Gebäudes. Sie fällt in die Verantwortung des Eigentümers – bei Mietwohnungen ist der Vermieter der Betreiber der Anlage. Er muss dafür sorgen, dass von seiner Installation keine Beeinträchtigung des Trinkwassers ausgeht, und muss bis zum 12. Januar 2026 alle noch vorhandenen Bleileitungen entfernen oder stilllegen.
Die Grenze ist also klar gezogen – aber sie wird von Verbrauchern häufig nicht verstanden. Wer beim Wasserversorger anruft und nach dem Material seiner Küchenleitung fragt, wird an den Eigentümer verwiesen. Wer beim Vermieter nach dem Hausanschluss fragt, wird an den Wasserversorger verwiesen. In beiden Fällen ist die Zuständigkeit korrekt, aber der Verbraucher steht zwischen zwei Zuständigkeiten und hat oft keine Antwort auf seine eigentliche Frage: Ist bei mir Blei verbaut – und wenn ja, wo?