Die Trinkwasserverordnung legt die Verantwortung klar auf: Ab dem Wasserzähler ist der Eigentümer (bzw. Vermieter) für die Qualität des Wassers bis zum Hahn verantwortlich. Das klingt auf dem Papier streng und konsequent.
In der Realität sieht es jedoch so aus:
Wenn jeder Eigentümer die Vorgaben der TrinkwV nicht einhält – also Bleileitungen nicht austauscht, Legionellenwachstum ignoriert oder die Hausinstallation nicht instand hält – und niemand dies systematisch kontrolliert, dann nennt man das systematische Nichtdurchsetzung eines Gesetzes.
Es ist kein Rechtsvakuum, aber es kommt einem solchen sehr nahe. Die Verordnung schreibt Pflichten vor, schafft aber keine wirksamen Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Die Gesundheitsämter prüfen nicht proaktiv. Es gibt keine regelmäßigen Kontrollen bei Vermietern. Man verlässt sich auf die Freiwilligkeit oder auf Beschwerden einzelner Mieter.
Kann das bestraft werden?
Ja, theoretisch schon. Nach § 74 TrinkwV können Verstöße mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
In der Praxis passiert das jedoch so gut wie nie. Bußgelder gegen private Eigentümer wegen unterlassener Bleileitungs-Sanierung sind absolute Ausnahmen. Die Behörden sind personell gar nicht in der Lage, flächendeckend zu kontrollieren – und wollen es meist auch nicht.
Das Ergebnis ist ein klassischer „Vollzugsdefizit“:
Ein Gesetz, das auf dem Papier streng ist, in der Realität aber weitgehend ins Leere läuft. Der Staat schiebt die Verantwortung elegant auf den privaten Eigentümer ab – kontrolliert ihn aber nicht. Gleichzeitig erwartet er, dass dieser die teure und aufwändige Sanierung von sich aus durchführt.
Das ist kein Versehen. Das ist ein strukturelles Merkmal der Trinkwasserverordnung.