Der Stichtag 12.01.2026: Von der Modernisierung zur Zwangsmaßnahme
Aspekt
Vor dem 12.01.2026
Seit dem 12.01.2026
Rechtslage
Bleileitungen durften betrieben werden, solange der Grenzwert (10 µg/l) eingehalten wurde.
Absolutes Betriebsverbot. Bestehende Bleileitungen müssen zwingend entfernt oder stillgelegt sein.
Werbestatus
Der Austausch galt als „freiwillige Modernisierung“ und durfte werbewirksam als Qualitätsmerkmal hervorgehoben werden.
Der Austausch ist eine gesetzliche Pflicht. Jedes bewohnte Gebäude muss heute bleifrei sein.
Die UWG-Falle
„Bleifreies Haus“ war ein echtes Verkaufsargument und ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber dem Standard.
„Bleifreies Haus“ ist eine Selbstverständlichkeit. Werbung damit ist nach dem UWG unzulässig.
Die Groteske auf den Punkt gebracht: Seit dem 12. Januar 2026 ist bleifreies Trinkwasser kein "Extra" mehr, sondern gesetzliches Minimum. Das führt zu einer absurden Situation im Immobilienmarketing: Da man rechtlich nicht mit Selbstverständlichkeiten werben darf, verschwindet die Information über die Bleifreiheit komplett aus den Anzeigen. Wer heute saniert, muss darüber schweigen – und wer nicht saniert hat, darf sich hinter eben diesem Schweigen verstecken.