Makler keine Werbung mit der Wahrheit
Die neue Stille: Wenn Bleifreiheit zur „Selbstverständlichkeit“ wird
Seit dem 12. Januar 2026 steht das Immobilienmarketing vor einem paradoxen Problem. Mit dem Inkrafttreten des absoluten Betriebsverbots für Bleileitungen ist bleifreies Trinkwasser kein besonderes Qualitätsmerkmal mehr, sondern eine gesetzliche Mindestanforderung. Im Wettbewerbsrecht (UWG) führt dies direkt in die Falle der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“: Wer heute offensiv mit bleifreien Rohren wirbt, riskiert eine Abmahnung, da er eine gesetzliche Pflicht als besonderen Vorzug anpreist.
Was für Verbraucher nach Sicherheit klingt, erschwert in der Praxis die Transparenz massiv. Während Vermieter vor 2026 den Austausch von Leitungen noch als Modernisierungshighlight feiern durften, verschwindet das Thema nun aus den Anzeigen. Die Gefahr dabei: Hinter der Fassade einer „gesetzlichen Selbstverständlichkeit“ lässt sich das tatsächliche Weiterwursteln noch diskreter kaschieren. Wer nicht explizit nachhakt, erfährt nichts – denn was Gesetz ist, muss man schließlich nicht mehr erwähnen. So wird das Bleiproblem nicht gelöst, sondern lediglich rhetorisch unsichtbar gemacht.