Testen, warnen, fertig?

Die Verantwortung des Wasserversorgers und ihre Grenzen

Ein Wasserversorger hat zwei klare Pflichten: das Netz zu testen und im Ernstfall zu warnen. Was danach passiert – die Kosten des Abkochgebots, die Ursachensuche, die Frage nach Schadensersatz – bewegt sich in einem deutlich unklareren Raum.

Wo die rechtliche Verantwortung endet

Die Verantwortung des Wasserversorgers endet an der Hauptabsperrvorrichtung, meist dem Wasserzähler im Keller. Bis zu diesem Punkt haftet er für die Wasserqualität. Danach liegt die Verantwortung beim Gebäudeeigentümer. Diese Grenze ist rechtlich klar gezogen – in der Praxis aber weniger eindeutig, als sie klingt: Der Versorger testet sein Netz nur an wenigen, repräsentativen Stellen. Ein unauffälliger Befund dort sagt wenig darüber aus, was in den letzten Metern bis zum Hauszähler oder in der Gebäudeinstallation selbst passiert.

Wer die Kosten eines Abkochgebots trägt

Die Antwort ist ernüchternd einfach: In den meisten Fällen bleiben die Kosten bei denjenigen, die das Abkochgebot umsetzen müssen – Privathaushalte, Pflegeeinrichtungen, Gastronomiebetriebe. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die den Versorger verpflichtet, diese Kosten zu erstatten, solange keine Pflichtverletzung nachgewiesen ist. Der bekannteste Fall, in dem die Kosten stattdessen konsequent weitergegeben wurden, ist die PFAS-Belastung in Rastatt: Millionenschwere Investitionen in Filteranlagen wurden über höhere Wasserpreise an die Kundschaft weitergereicht.

Die Beweislast – differenzierter, als es zunächst scheint

Hier ist Vorsicht geboten, denn die Rechtslage ist weniger eindeutig zulasten der Betroffenen, als man vermuten könnte. Der Bundesgerichtshof hat 2015 in einem Fall zu einer Legionelleninfektion eines Mieters ausdrücklich klargestellt, dass Gerichte keine überspannten Beweisanforderungen stellen dürfen. Ein Mieter muss nicht zweifelsfrei nachweisen, dass sich die Erreger exakt in seiner eigenen Wohnung befanden – das sei naturwissenschaftlich ohnehin kaum möglich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.

Das bedeutet: Die Beweislast ist real und bleibt eine Hürde, aber sie ist keine bewusst unüberwindbar konstruierte Mauer, wie man annehmen könnte. Einzelne Klagen scheitern trotzdem – etwa ein Fall vor dem Landgericht Krefeld, in dem in den Wasserproben eine andere Legionellen-Serogruppe gefunden wurde als jene, die die tödliche Erkrankung tatsächlich auslöste. Das ist ein sehr spezifischer, technischer Beweis-Mismatch im Einzelfall, kein Beleg für eine grundsätzliche Unmöglichkeit.

Was trotzdem bleibt

Auch mit einer im Grundsatz beweisfreundlicheren Rechtsprechung bleibt die praktische Realität schwierig: Wer nachweisen will, dass genau diese Kontamination genau diesen Schaden verursacht hat, braucht belastbare Indizien – etwa übereinstimmende Erregertypen in Wasserproben und Patientenprobe, einen plausiblen Zeitverlauf, den Ausschluss anderer Infektionswege. Diese Indizien zu sammeln, ist aufwendig, zeitkritisch und für Einzelpersonen oder kleinere Einrichtungen kaum zu leisten, ohne fachkundige Unterstützung.

Die eigentliche Schlussfolgerung

Der Satz „der Versorger muss testen und warnen, das war's" beschreibt damit tatsächlich die praktische Realität recht genau – nicht weil die Rechtsprechung Betroffene bewusst im Regen stehen lässt, sondern weil zwischen einer im Grundsatz fairen Beweisregel und ihrer tatsächlichen Anwendbarkeit im Einzelfall eine erhebliche Lücke klafft. Diese Lücke zu schließen, erfordert nicht in erster Linie neue Gerichtsurteile, sondern systematische Dokumentation, bessere Datengrundlagen und die Bereitschaft, den aufwendigen Weg der Beweisführung tatsächlich zu gehen – ein Aufwand, den in der Praxis kaum jemand auf sich nimmt.

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