Warum ich das Umweltbundesamt um eine Überarbeitung seiner Verbraucherinformation gebeten habe
Bei meinen Recherchen über Blei im Trinkwasser bin ich auf die Verbraucherinformation des Umweltbundesamtes „Bleirohre: Blei im Trinkwasser ist gesundheitsgefährdend“ gestoßen.
Besonders irritiert hat mich die Zwischenüberschrift „Bleileitungen – kaum noch ein Problem“.
Am 12. Januar 2026 ist die gesetzliche Frist zur Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen grundsätzlich abgelaufen. Doch woher weiß das Umweltbundesamt, wie viele dieser Leitungen tatsächlich entfernt wurden? Wie vollständig sind die Kenntnisse über alte Hausanschlüsse und Gebäudeinstallationen? Und was bedeutet eine bundesweite Bestandsschätzung für die Sicherheit des Trinkwassers in einem einzelnen Haushalt?
Je intensiver ich mich mit dem Forschungsbericht 74/2023 des Umweltbundesamtes beschäftigte, desto mehr Fragen entstanden.
Hinzu kamen weitere Aussagen, die ich für erklärungsbedürftig halte: die pauschale Entwarnung für nach 1973 errichtete Häuser, ungenaue regionale Angaben zur historischen Verwendung von Bleileitungen und fehlende Hinweise auf wichtige gesundheitliche Zusammenhänge – insbesondere für Schwangere und kleine Kinder.
Auch die Bildunterschrift „Genießen Sie sicheres Trinkwasser und lassen Sie die Leitungen bei Unsicherheit prüfen“ wirft für mich eine grundlegende Frage auf: Wie sollen Verbraucher überhaupt erkennen, dass Anlass zur Unsicherheit besteht, wenn Blei im Trinkwasser weder sichtbar noch durch Geruch oder Geschmack wahrnehmbar ist?
Ich erwarte von einer staatlichen Verbraucherinformation nicht nur fachlich richtige Einzelangaben. Ich erwarte auch, dass sie die Grenzen des vorhandenen Wissens offenlegt und keine Sicherheit vermittelt, die für den einzelnen Haushalt nicht nachgewiesen ist.
Deshalb habe ich das Umweltbundesamt schriftlich um eine fachliche Überprüfung und Überarbeitung seiner Verbraucherinformation gebeten.
Mein Anliegen ist nicht, die Qualität des deutschen Trinkwassers pauschal infrage zu stellen. Ich möchte erreichen, dass Verbraucher zuverlässig erkennen können, was bekannt ist, was nicht bekannt ist und welche Bedeutung dies für ihre eigene Trinkwasserinstallation hat.
Folgende Email habe ich daher am 16.102.2026 versendet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um eine fachliche Überprüfung und Überarbeitung Ihrer Verbraucherinformation „Bleirohre: Blei im Trinkwasser ist gesundheitsgefährdend“, zuletzt aktualisiert am 4. August 2026.
Nach meiner Einschätzung enthält der Artikel mehrere pauschale Aussagen, die eine gesundheitliche Sicherheit nahelegen, die sich weder aus den verfügbaren Bestandsdaten noch allein aus den geltenden gesetzlichen Vorschriften ableiten lässt. Gleichzeitig fehlen wesentliche Informationen, insbesondere für Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Eltern kleiner Kinder.
Bei der Auswertung Ihres Forschungsberichts 74/2023 „Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen“ sind zudem Fragen entstanden, die ich im Zusammenhang mit Ihrer Verbraucherinformation für wesentlich halte.
1. „Bleileitungen – kaum noch ein Problem“: Worauf beruht diese Entwarnung?
Diese Zwischenüberschrift halte ich angesichts der weiterhin bestehenden Erkenntnislücken für problematisch.
Nach § 17 Trinkwasserverordnung mussten Bleileitungen und entsprechende Teilstücke grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden. Die Verordnung sieht allerdings auch Möglichkeiten zur Fristverlängerung vor.
Die gesetzliche Verpflichtung ist jedoch kein Nachweis ihrer tatsächlichen Umsetzung.
Welche aktuellen bundesweiten Zahlen liegen Ihnen über tatsächlich entfernte oder stillgelegte Bleileitungen, noch vorhandene Leitungen und gewährte Fristverlängerungen vor?
Falls Ihnen keine vollständigen Bestands- und Umsetzungsdaten vorliegen, auf welcher Grundlage beurteilen Sie die Problematik dennoch als weitgehend erledigt?
Eine gesetzliche Austauschpflicht ersetzt weder die Kenntnis über vorhandene Bleileitungen noch den Nachweis ihrer tatsächlichen Entfernung oder Stilllegung.
Ich halte es deshalb für erforderlich, die Unterschiede zwischen statistischen Schätzungen, gesetzlichen Verpflichtungen und nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen in Ihrer Verbraucherinformation ausdrücklich darzustellen.
2. Unzureichend belegte Aussagen zu Regionen und Baujahren
Sie erklären, dass Bleileitungen in Teilen Bayerns und Baden-Württembergs bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts nicht mehr verwendet wurden.
Welche konkreten Gebiete sind damit gemeint? Welchen Anteil der beiden Bundesländer beziehungsweise ihres Gebäudebestands umfassen diese Regionen? Auf welchen historischen Quellen beruht diese Aussage?
Ein historisches Verbot oder das Ende einer bestimmten Einbaupraxis beweist schließlich nicht, dass zuvor vorhandene Bleileitungen tatsächlich vollständig entfernt wurden.
Weiter erklären Sie, dass Bleileitungen in Nord- und Ostdeutschland bereichsweise noch bis Anfang der 1970er-Jahre genutzt wurden.
Auf welcher Datengrundlage beruht diese zeitliche Eingrenzung? Welche Erkenntnisse liegen Ihnen über die mögliche spätere Weiterverwendung älterer Leitungen und Leitungsteilstücke vor?
Besonders kritisch sehe ich Ihre pauschale Aussage:
„Häuser, die nach 1973 errichtet wurden, sind nicht mehr betroffen.“
Das Baujahr eines Gebäudes ist kein vollständiger Nachweis über die Materialien seiner Hausanschlussleitung und der gesamten Trinkwasserinstallation.
Darüber hinaus können auch andere Installationsmaterialien, beispielsweise bestimmte Armaturen und bleihaltige Legierungen, Blei an das Trinkwasser abgeben.
Wie rechtfertigen Sie deshalb diese uneingeschränkte Formulierung?
Ich bitte Sie, zwischen der historischen Verwendung von Bleirohren, dem tatsächlich nachgewiesenen heutigen Leitungsbestand und weiteren möglichen Bleieintragsquellen zu unterscheiden.
3. Aussagekraft Ihrer Bestandsschätzung und fehlende Materialkenntnis
Ihr Forschungsbericht 74/2023 dokumentiert auf den Seiten 14 bis 15, dass sich 898 von 5.845 Wasserversorgungsunternehmen an der Befragung beteiligten. Dies entspricht rund 15 Prozent.
Zwar geben Sie an, dass die teilnehmenden Unternehmen etwa 47 Prozent des deutschen Wohngebäudebestands abdeckten. Offen bleibt für mich jedoch, inwieweit die teilnehmenden Unternehmen hinsichtlich ihrer Kenntnis historischer Leitungsmaterialien mit den nicht teilnehmenden Unternehmen vergleichbar waren.
Auf Seite 20 wird außerdem ausgeführt, dass 276 von 832 antwortenden Wasserversorgungsunternehmen angaben, den Bestand an Bleileitungen in ihrem Versorgungsgebiet zu erfassen.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
- Wie wurde bei der Hochrechnung berücksichtigt, dass die Materialkenntnis der Unternehmen unterschiedlich vollständig sein könnte?
- Welcher Anteil der Hausanschlüsse wurde ausdrücklich als „Material unbekannt“ geführt?
- Wurde zwischen nachweislich bleifreien Hausanschlüssen und solchen unterschieden, bei denen lediglich keine Bleileitungen bekannt waren?
- Welche Erkenntnisse liegen zur Materialkenntnis der übrigen Unternehmen vor?
- Auf welcher methodischen Grundlage bewerten Sie die Angaben zu Hausanschlussleitungen trotz dieser offenen Fragen als besonders zuverlässig?
Ihr Bericht weist außerdem darauf hin, dass die verfügbaren Trinkwasserproben zur repräsentativen Erfassung seltener Grenzwertüberschreitungen nicht ausreichen.
Warum werden diese methodischen Grenzen in Ihrer öffentlich zugänglichen Verbraucherinformation nicht erläutert?
Eine statistisch geringe Verbreitung bekannter Bleileitungen bedeutet nicht, dass sämtliche historischen Hausanschlüsse und Gebäudeinstallationen untersucht und als bleifrei dokumentiert wurden.
4. Unvollständige Sanierungen und weitere Bleieintragsquellen
Auf Seite 22 Ihres Forschungsberichts berichten Installationsunternehmen, dass bei Sanierungen teilweise alte Leitungsabschnitte in Decken und Fußböden zurückblieben.
Wie wurde dieses Problem bei Ihrer Bestandsschätzung berücksichtigt?
Welche Möglichkeiten haben Verbraucher, sich die vollständige Entfernung oder Stilllegung vorhandener Bleileitungen einschließlich verdeckter Teilstücke nachweisen zu lassen?
Bereits auf den Seiten 18 und 20 Ihres Berichts werden zudem weitere mögliche Bleieintragsquellen wie Armaturen mit bleihaltigen Legierungen, Bleischleifen und Bleistemmmuffen angesprochen.
In welchem Umfang wurden diese Bauteile bei der Bewertung möglicher Bleibelastungen berücksichtigt?
Ich halte es für notwendig, Verbraucher ausdrücklich darüber aufzuklären, dass die Entfernung von Bleirohren nicht zwangsläufig sämtliche möglichen Bleieintragsquellen einer Trinkwasserinstallation beseitigt.
5. Unzureichende Information für Schwangere und Frauen mit Kinderwunsch
In Ihrer Verbraucherinformation erläutern Sie, dass in den Knochen gespeichertes Blei während der Schwangerschaft wieder ins Blut gelangen kann.
Es fehlt jedoch der ausdrückliche Hinweis, dass Blei die Plazenta passieren und dadurch das ungeborene Kind erreichen kann.
Ebenso fehlt die Information, dass eine Untersuchung auf Blei im Blut in Deutschland nicht zu den regulären Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft gehört.
Nach der geltenden Mutterschafts-Richtlinie ist eine routinemäßige Blutbleibestimmung nicht vorgesehen.
Schwangere könnten daher irrtümlich davon ausgehen, dass eine mögliche Bleibelastung im Rahmen der üblichen Vorsorgeuntersuchungen automatisch erkannt wird.
Hinzu kommt, dass eine Blutbleiuntersuchung keine vollständige Auskunft über möglicherweise jahrzehntelang in den Knochen gespeichertes Blei liefert.
Warum werden diese Zusammenhänge nicht ausdrücklich erläutert?
Ich bitte Sie, Ihre Verbraucherinformation um entsprechende Hinweise zu ergänzen und verständlich darzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine gezielte medizinische Abklärung sinnvoll sein kann.
6. Fehlender Hinweis zum Abkochen bleihaltigen Trinkwassers
Ein weiterer wichtiger Hinweis fehlt vollständig:
Das Abkochen von Trinkwasser entfernt kein gelöstes Blei.
Durch die Verdunstung von Wasser kann sich die Bleikonzentration im verbleibenden Wasser sogar erhöhen.
Gerade Eltern, die Wasser zur Zubereitung von Säuglingsnahrung abkochen, könnten irrtümlich davon ausgehen, damit auch eine mögliche Belastung durch Schwermetalle zu beseitigen.
Warum wird in Ihrer Verbraucherinformation nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abkochen keine geeignete Maßnahme zur Entfernung von Blei ist?
Ich bitte Sie, diesen Hinweis aufzunehmen und dabei insbesondere auf die Zubereitung von Säuglingsnahrung einzugehen.
7. Problematische Bildunterschrift und widersprüchliche Risikokommunikation
Auch die Bildunterschrift Ihrer Verbraucherinformation halte ich für überprüfungsbedürftig:
„Genießen Sie sicheres Trinkwasser und lassen Sie die Leitungen bei Unsicherheit prüfen.“
Das zugehörige Foto zeigt ein kleines Kind, das Leitungswasser trinkt.
Wie sollen Verbraucher eine solche Unsicherheit überhaupt erkennen, wenn Blei im Trinkwasser weder sichtbar noch durch Geruch oder Geschmack feststellbar ist und ihnen das Material ihrer Trinkwasserleitungen möglicherweise nicht bekannt ist?
Die Formulierung vermittelt den Eindruck, Verbraucher könnten selbst erkennen, wann eine Überprüfung erforderlich wird.
Gerade diese Voraussetzung ist jedoch häufig nicht gegeben.
Besonders bemerkenswert finde ich, dass Sie diese Botschaft mit dem Foto eines kleinen Kindes verbinden, obwohl gerade Kinder gegenüber den gesundheitlichen Auswirkungen einer Bleiexposition besonders empfindlich sind.
Ich bitte Sie deshalb, die Bildunterschrift zu überarbeiten und verständlicher zu erläutern, auf welcher Grundlage Verbraucher die Sicherheit ihrer Trinkwasserinstallation beurteilen können und welche konkreten Überprüfungsmöglichkeiten bestehen.
8. Fehlende Transparenz über Verantwortlichkeiten und vorhandene Nachweise
Verbraucher können häufig nicht erkennen, welche Informationen über das Leitungsmaterial ihres Hausanschlusses und ihrer Gebäudeinstallation tatsächlich vorliegen.
Es macht jedoch einen erheblichen Unterschied, ob eine Leitung nachweislich bleifrei ist, ob keine Bleileitung bekannt ist oder ob das verbaute Material überhaupt nicht dokumentiert wurde.
Ihre Verbraucherinformation sollte deshalb verständlich erläutern:
- Welche Verantwortlichkeiten Wasserversorgungsunternehmen und Gebäudeeigentümer jeweils tragen.
- Welche Materialnachweise und Untersuchungsergebnisse Verbraucher erfragen können.
- Welche Informations- und Nachweispflichten sich insbesondere aus § 17 Trinkwasserverordnung ergeben.
- Welche Möglichkeiten bestehen, wenn keine belastbaren Angaben zum Leitungsmaterial vorliegen.
- Warum allgemeine Trinkwasseruntersuchungen keine vollständige Materialprüfung sämtlicher Hausanschlüsse und Gebäudeinstallationen ersetzen.
In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf den Beitrag der Stiftung Warentest vom 27. August 2004 „Blei im Trinkwasser: Neue Umweltkarte“.
Bereits damals wurden anhand von rund 23.700 eingesandten Wasserproben regionale Belastungsschwerpunkte und erhebliche Informationslücken über Bleileitungen in Altbauten thematisiert.
Welche Erkenntnisse liegen Ihnen darüber vor, in welchem Umfang diese damals dokumentierten Informationsdefizite inzwischen behoben wurden?
9. Meine Bitte um Überarbeitung Ihrer Verbraucherinformation
Als Bundesbehörde, die Verbraucher über gesundheitliche Risiken informiert, tragen Sie eine besondere Verantwortung für eine sachlich zutreffende, verständliche und vollständige Risikokommunikation.
Ich halte es nicht für ausreichend, lediglich über bestehende gesetzliche Vorschriften zu informieren, ohne zugleich deren praktische Grenzen und die verbleibenden Unsicherheiten offenzulegen.
Insbesondere die Zwischenüberschrift „Bleileitungen – kaum noch ein Problem“ und die pauschale Aussage über nach 1973 errichtete Gebäude können den Eindruck vermitteln, dass eine mögliche Bleibelastung für große Teile der Bevölkerung praktisch ausgeschlossen sei.
Ein solcher Schluss lässt sich aus dem Baujahr eines Gebäudes oder einer statistischen Bestandsschätzung allein jedoch nicht ableiten.
Die zentrale Frage ist für mich, weshalb die in Ihrem eigenen Forschungsbericht dokumentierten Erkenntnisgrenzen und Unsicherheiten nicht bereits in Ihrer allgemein zugänglichen Verbraucherinformation angemessen berücksichtigt werden.
Verbraucher sollten nicht erst wissenschaftliche Forschungsberichte auswerten müssen, um die Grenzen behördlicher Aussagen über die Sicherheit ihres Trinkwassers zu verstehen.
Ich bitte Sie daher um eine konkrete Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen sowie um Mitteilung, welche Änderungen Sie an Ihrer Verbraucherinformation vornehmen werden.
Sollten Sie eine Überarbeitung in einzelnen oder sämtlichen Punkten nicht für erforderlich halten, bitte ich um eine nachvollziehbare fachliche Begründung.
Ich beabsichtige, diese Korrespondenz und die fachliche Auseinandersetzung mit Ihrer Verbraucherinformation auf meiner Webseite www.trinkwasserinfo.eu zu dokumentieren. Personenbezogene Daten werden dabei nicht veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Schmitt
Warum ich wissen möchte, ob das Umweltbundesamt bereits früher auf diese Probleme hingewiesen wurde
Nachdem ich meine fachlichen Einwände gegen die Verbraucherinformation des Umweltbundesamtes zusammengetragen hatte, stellte sich mir eine weitere Frage:
Bin ich tatsächlich die Erste, die diese Widersprüche bemerkt und hinterfragt? Oder haben Wissenschaftler, Fachverbände, Verbraucherorganisationen und andere Bürger bereits früher auf dieselben Probleme hingewiesen?
Viele der Informationen, auf die sich meine Kritik stützt, stammen aus Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes selbst. Die Erkenntnisgrenzen der Bestandsschätzung, mögliche Bleieintragsquellen und gesundheitliche Risiken sind also keineswegs unbekannt.
Umso mehr interessiert mich, ob diese Erkenntnisse bereits Gegenstand interner Diskussionen waren, ob Änderungsvorschläge eingegangen sind und weshalb bestimmte Formulierungen dennoch beibehalten wurden.
Deshalb habe ich am 16. Oktober 2026 einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt.
Ich beantrage Zugang zu vorhandenen Unterlagen über frühere Beschwerden, fachliche Einwände, interne Bewertungen und Entscheidungen zur Erstellung und Überarbeitung der Verbraucherinformation. Außerdem möchte ich erfahren, welche aktuellen Informationen dem Umweltbundesamt über die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Austauschpflicht vorliegen.
Mit diesem Antrag unterstelle ich der Behörde kein Fehlverhalten. Ich möchte nachvollziehen können, auf welcher Grundlage sie ihre Aussagen trifft und wie sie mit möglichen Hinweisen auf Informationsdefizite umgeht.
Mich interessiert nicht nur, was das Umweltbundesamt über Bleileitungen weiß, sondern auch, seit wann es dieses Wissen hat und wie es in die öffentliche Verbraucheraufklärung eingeflossen ist.
Die erhaltenen Antworten und die weitere Entwicklung werde ich hier dokumentieren.Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gemäß §§ 3 und 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) Zugang zu den bei Ihrem Haus vorhandenen Umweltinformationen im Zusammenhang mit Ihrer Verbraucherinformation „Bleirohre: Blei im Trinkwasser ist gesundheitsgefährdend“, insbesondere der Zwischenüberschrift „Bleileitungen – kaum noch ein Problem“.
Mein Antrag bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 16. Oktober 2026.
Mich interessiert insbesondere, ob gegenüber dem Umweltbundesamt bereits früher fachliche Einwände, Hinweise auf mögliche Informationsdefizite oder konkrete Änderungsvorschläge zu dieser Verbraucherinformation vorgebracht wurden und wie diese bei der Erstellung und Überarbeitung des Artikels berücksichtigt wurden.
1. Frühere Beschwerden, Einwände und Änderungsvorschläge
Ich beantrage Zugang zu vorhandenen Unterlagen, insbesondere schriftlichen Eingaben, fachlichen Stellungnahmen, dokumentierten Beschwerden und sonstiger Korrespondenz, in denen folgende Themen angesprochen wurden:
- Die Aussage „Bleileitungen – kaum noch ein Problem“ und ihre wissenschaftliche Begründung.
- Die Aussage, dass nach 1973 errichtete Häuser nicht mehr von Bleileitungen betroffen seien.
- Die geografischen Aussagen zur historischen Verwendung von Bleileitungen in Bayern, Baden-Württemberg sowie Nord- und Ostdeutschland.
- Fehlende oder unvollständige Kenntnisse über das Material historischer Hausanschlüsse und Gebäudeinstallationen.
- Die Aussagekraft bundesweiter Bestandsschätzungen und deren Grenzen für die Beurteilung einzelner Gebäude.
- Die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen.
- Gesundheitliche Risiken für Schwangere, Ungeborene, Säuglinge und Kleinkinder sowie die Grenzen der medizinischen Vorsorge.
- Weitere mögliche Bleieintragsquellen und die fehlende Eignung des Abkochens zur Entfernung von Blei.
Dabei interessieren mich insbesondere Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, Wissenschaftlern, Fachverbänden, Verbraucherorganisationen und anderen öffentlichen Stellen.
2. Behördlicher Umgang mit früheren Hinweisen
Ich beantrage Zugang zu vorhandenen Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob und wie entsprechende Eingaben innerhalb des Umweltbundesamtes geprüft, fachlich bewertet und bei Entscheidungen über die Verbraucherinformation berücksichtigt wurden.
Hierzu zählen insbesondere vorhandene Stellungnahmen, Prüfvermerke, Besprechungsprotokolle, Entscheidungsvorlagen und dokumentierte Ergebnisse fachlicher Abstimmungen.
Soweit entsprechende Einwände bereits zu Änderungen der Verbraucherinformation geführt haben, bitte ich um Zugang zu den dazu vorhandenen Unterlagen.
3. Fachliche Grundlagen der öffentlichen Entwarnung
Ich beantrage Zugang zu den vorhandenen wissenschaftlichen, statistischen oder behördlichen Unterlagen, auf deren Grundlage das Umweltbundesamt die Zwischenüberschrift „Bleileitungen – kaum noch ein Problem“ verwendet beziehungsweise bei späteren Aktualisierungen beibehalten hat.
Von besonderem Interesse sind dabei Unterlagen zur Bewertung der Aussagekraft des Forschungsberichts 74/2023 „Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen“.
Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung unbekannter Leitungsmaterialien, möglicher Erfassungslücken und der Grenzen einer bundesweiten Hochrechnung.
4. Erkenntnisse zur Umsetzung der Austauschpflicht
Ich beantrage Zugang zu vorhandenen Unterlagen über den bundesweiten Stand der Entfernung oder Stilllegung von Bleileitungen nach § 17 Trinkwasserverordnung.
Hierzu zählen insbesondere beim Umweltbundesamt vorhandene Meldungen, Auswertungen, Berichte oder sonstige Informationen der Bundesländer über:
- noch vorhandene Bleileitungen,
- tatsächlich entfernte oder stillgelegte Leitungen,
- gewährte Fristverlängerungen,
- erkannte Vollzugs- oder Erfassungsprobleme.
Mich interessiert dabei ausdrücklich, ob und inwieweit solche Informationen bei der Aktualisierung der Verbraucherinformation berücksichtigt wurden.
5. Erstellung und Überarbeitung der Verbraucherinformation
Ich beantrage Zugang zu vorhandenen Unterlagen über die fachliche Prüfung und die inhaltliche Überarbeitung der genannten Verbraucherinformation seit dem 1. Januar 2023.
Hierzu zählen insbesondere dokumentierte fachliche Abstimmungen, Änderungsvorschläge, Freigabevermerke und Entscheidungsgrundlagen zu den Aussagen über die Verbreitung von Bleileitungen, die betroffenen Gebäudebaujahre sowie die gesundheitlichen Risiken.
Von besonderem Interesse ist die fachliche Grundlage für die Beibehaltung der genannten Zwischenüberschrift nach Ablauf der gesetzlichen Austauschfrist am 12. Januar 2026.
Form des Informationszugangs
Ich bitte um elektronische Übermittlung der vorhandenen Informationen und Dokumente per E-Mail, möglichst im PDF-Format.
Es geht mir ausdrücklich um den Zugang zu bereits vorhandenen Informationen. Die Erstellung neuer Gutachten, statistischer Auswertungen oder fachlicher Stellungnahmen ist nicht Gegenstand dieses Antrags.
Soweit Dokumente personenbezogene Daten oder andere gesetzlich geschützte Informationen enthalten, bin ich mit entsprechenden Schwärzungen einverstanden. Ich bitte in solchen Fällen ausdrücklich um Teilzugang zu den übrigen Informationen.
Sollten einzelne angeforderte Unterlagen nicht vorhanden sein, bitte ich um entsprechende Mitteilung.
Soweit die begehrten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, bitte ich um konkrete Fundstellen oder direkte Verweise auf die betreffenden Dokumente.
Kosten und Bearbeitung
Ich bitte um eine möglichst gebührenfreie Bearbeitung. Sollte die Bearbeitung voraussichtlich Kosten verursachen, bitte ich vorab um Mitteilung der zu erwartenden Höhe, bevor kostenpflichtige Maßnahmen eingeleitet werden. Ich behalte mir in diesem Fall eine Eingrenzung des Antrags vor.
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung und um Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 3 Abs. 3 UIG.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Schmitt
Anmerkung am 16.10.2026
Auch wenn mir noch keine Antworten vorliegen können, sehe ich den offiziellen Bericht des Umweltbundesamtes mehr als kritisch, denn, die Kompetenz einer wissenschaftlichen Bundesbehörde sollte sich nicht allein daran messen lassen, was sie theoretisch weiß, sondern auch daran, was sie aus diesem Wissen für den Schutz der Bevölkerung macht.
Wenn wesentliche Erkenntnisse zwar vorhanden sind, in der Verbraucherinformation aber nicht angemessen berücksichtigt werden, muss sich die Behörde fragen lassen, welchen Nutzen ihre wissenschaftliche Kompetenz für die betroffenen Menschen tatsächlich entfaltet.