Das Systemversagen

Niemand ist verantwortlich.

Wer vom Versagen bei der Trinkwassersicherheit profitiert

Die Annahme, dass das Versagen bei der Trinkwasserhygiene in älteren Mietshäusern oder Pflegeeinrichtungen ein unabwendbares „Systemversagen“ sei, greift rechtlich und technisch zu kurz. Weder die Gesetzgebung noch die technischen Regelwerke lassen Zweifel daran, wer für die Sicherheit des Wassers verantwortlich ist. Dass in der Praxis dennoch erhebliche Risiken entstehen, liegt an der konsequenten Ausnutzung von Schnittstellen und Kontrolllücken durch verschiedene Akteure.

Die Schnittstelle an der Wasseruhr: Klare Rechtsgrenzen

Ein häufiger Irrtum betrifft die Zuständigkeit der Wasserversorgungsunternehmen (WVU). Die rechtliche Verantwortung der kommunalen Wasserwerke endet exakt an der Übergabestelle – in der Regel an der Hauptabsperreinrichtung nach dem Wasserzähler.

  • Rechtsgrundlage: Nach § 3 Nr. 10 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie den Regelungen der AVBWasserV (§ 12) ist der Wasserversorger nur bis zum Hausanschluss für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich [vgl. TrinkwV; AVBWasserV § 12].
  • Haftungsübergang: Ab der Wasseruhr geht die Betreiberverantwortung vollständig auf den Eigentümer der Gebäudeinstallation über (§ 3 Nr. 11 TrinkwV).

Die Bewerbung des Trinkwassers als „bestkontrolliertes Lebensmittel“ bezieht sich somit ausschließlich auf das Verteilungsnetz des Versorgers, nicht auf die Rohre im Gebäude.

Die Immobilienwirtschaft: Das Prinzip der ökonomischen Betreiberverantwortung

In der Praxis beschränken sich viele Betreiber von Mietshaus-Installationen auf das gesetzlich geforderte Minimum, da präventive Sanierungsmaßnahmen hohe Investitionen erfordern, ohne direkte Mieteinnahmen zu generieren.

  • Technische Vorgaben: Gemäß den anerkannten Regeln der Technik – insbesondere dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 sowie der DIN EN 806 / DIN 1988 – müssen Trinkwasseranlagen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Stagnation vermieden wird und die Kaltwassertemperaturen dauerhaft unter 20 °C bleiben.
  • Sanierungsdruck: Der Rückbau von Totleitungen, die Dämmung von Rohrleitungen und der Einbau automatischer Spülstationen verursachen erhebliche Kosten. Ohne behördlichen Anordnungsdruck werden diese Maßnahmen in der Praxis häufig bis zum Auftreten von Grenzwertüberschreitungen aufgeschoben.

Die Überwachungslücke auf Behördenseite

Sowohl die Gesetzeslage als auch die Kontrollpraxis zeigen, dass präventive Überprüfungen selten flächendeckend stattfinden.

  • Anzeigepflichten: Nach § 51 TrinkwV ist eine Beprobung auf Legionellen für gewerblich genutzte Großanlagen (z. B. Mietshäuser ab drei Wohneinheiten mit zentraler Warmwasserbereitung) mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben.
  • Vollzugshürden: Das zuständige Gesundheitsamt wird gemäß § 53 TrinkwV in der Regel erst dann aktiv, wenn eine Überschreitung des sogenannten Technischen Maßnahmenwertes (100 KBE / 100 ml bei Legionellen) vom durchführenden Labor gemeldet wird. Eine lückenlose Überwachung aller meldepflichtigen Objekte findet aufgrund begrenzter behördlicher Ressourcen meist nicht statt.

Haftung und rechtliche Konsequenzen für Betreiber

Kommt es durch eine mangelhafte Trinkwasserinstallation zu Erkrankungen von Bewohnern (beispielsweise einer Legionellose), ist die Rechtslage eindeutig:

  • Zivilrechtliche Haftung: Der Betreiber haftet nach § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anlage nicht nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben wurde.
  • Strafrechtliche Relevanz: Bei gesundheitlichen Schäden oder Todesfällen kommen Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) sowie Straftatbestände nach § 71 TrinkwV in Betracht. (Hier empfehle ich meinen nächsten Blogartikel: Die Täuschung bei der Betreiberhaftung: Warum Vermieter fast nie haften

Fazit

Die Sicherheitslücke im Leitungsnetz von Altbauten existiert nicht wegen unklarer Gesetze, sondern aufgrund mangelnder Transparenz und der Ausnutzung von Vollzugsdefiziten. Erst wenn Gebäudeeigentümer die Vorgaben der Trinkwasserverordnung und der DVGW-Regelwerke konsequent umsetzen und ihre Prüfberichte gegenüber den Bewohnern offengelegen, wird der gesetzlich intendierte Gesundheitsschutz in der Praxis erreicht.

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