Warum Behördensprache nicht verständlich sein muss
Textauszug: Über drei Viertel der Bevölkerung verstehen Behördendeutsch nicht – trotzdem gibt es dafür keinen Rechtsanspruch auf Verständlichkeit. Das deutsche Recht kennt „Barrierefreiheit“ fast ausschließlich als Behinderungsbegriff, nicht als allgemeinen Anspruch auf klare Sprache.
Stichwörter: Barrierefreiheit Behördensprache Recht, Behindertengleichstellungsgesetz § 11, Leichte Sprache Pflicht, Rechtsanspruch verständliche Verwaltung, BGG Zielgruppe
Ein naheliegender Gedanke, der sich als falsch erweist
Wenn ein derart weit verbreitetes Problem existiert – über drei Viertel aller Deutschen verstehen laut einer repräsentativen Studie Behördensprache nicht –, liegt die Vermutung nahe, dass es dafür längst eine gesetzliche Lösung geben müsste. Schließlich kennt das deutsche Recht den Begriff der „Barrierefreiheit“ seit Jahrzehnten. Ein Blick in die tatsächliche Gesetzeslage zeigt: Diese Vermutung trägt nicht. Der bestehende Rechtsanspruch ist eng zugeschnitten – auf eine bestimmte Zielgruppe, bestimmte Behörden und bestimmte Dokumenttypen.
Die gesetzliche Grundlage: § 11 BGG
Die Pflicht zu „Leichter Sprache“ ergibt sich aus § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Schon der Wortlaut der Vorschrift enthält zwei entscheidende Einschränkungen: Seit dem 1. Januar 2018 sollen Behörden und Sozialversicherungsträger mit Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren.
Erste Einschränkung – die Formulierung selbst: „Sollen“ ist im Verwaltungsrecht eine schwächere Vorschrift als „müssen“. Es handelt sich um eine Regel, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, nicht um eine strikte, sanktionsbewehrte Pflicht.
Zweite Einschränkung – die Zielgruppe: Der Anspruch gilt für Menschen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung. Das ist eine eng definierte, diagnosebezogene Kategorie. Menschen, die schlicht keine juristische oder verwaltungssprachliche Vorbildung haben, Sprachlernende, ältere Menschen ohne diagnostizierte Behinderung oder Menschen mit geringerer Lese- und Schreibkompetenz fallen nicht automatisch darunter – unabhängig davon, wie schwer ihnen ein Behördenschreiben tatsächlich fällt.
Wer überhaupt zur einfachen Sprache verpflichtet ist
Auch der Kreis der Stellen, die sich an diese Vorschrift halten müssen, ist begrenzt. Neben Bundesbehörden betrifft das Behörden der gesetzlichen Sozialleistungen (wie Arbeitsagenturen) sowie diejenigen, die diese Sozialleistungen ausführen (wie Krankenkassen, Rentenversicherung, Ärzte). Eine städtische Gebäudewirtschaft, ein kommunales Umweltamt oder ein Gesundheitsamt fallen nicht automatisch unter diese Bundesregelung – das gilt nur, wenn das jeweilige Bundesland ein eigenes Landesgesetz mit einer entsprechenden Regelung erlassen hat, was je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet ist.
Welche Dokumente überhaupt gemeint sind
Selbst dort, wo die Pflicht tatsächlich greift, bezog sie sich bislang überwiegend auf eine begrenzte Dokumentenkategorie: Bescheide, Verträge und Vordrucke – also förmliche Entscheidungen, rechtsverbindliche Dokumente und Formulare. Ein informelles Informationsschreiben, eine Zwischennachricht im laufenden Verfahren oder eine allgemeine Auskunft fällt in diese Kategorie nicht automatisch hinein.
Das soll sich ändern: Eine im Februar 2026 beschlossene Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes sieht vor, dass künftig neben Bescheiden, Verträgen und Vordrucken auch alle Nachfragen und Hinweise der Behörden barrierefrei gestaltet werden müssen. Das ist ein Fortschritt – betrifft aber weiterhin ausschließlich die im Gesetz benannte Zielgruppe, nicht die Allgemeinheit.
Der entscheidende Punkt
Das eigentliche, in der Taxfix-Studie dokumentierte Problem – dass Behördensprache für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung unabhängig von Herkunft, Einkommen, Bildung, Alter oder Geschlecht eine Hürde darstellt – fällt durch dieses rechtliche Raster komplett hindurch. Das deutsche Recht kennt „Barrierefreiheit“ bislang fast ausschließlich als Behinderungsbegriff: Es schützt eine eng umrissene, diagnosebezogene Gruppe. Es kennt bislang keinen allgemeinen Verständlichkeitsanspruch, der sich aus der bloßen Schwierigkeit eines Textes ableiten ließe.
Wer also ein Behördenschreiben erhält, das er oder sie nicht versteht – ohne eine diagnostizierte geistige oder seelische Behinderung –, hat schlicht keinen einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass dieses Schreiben verständlicher formuliert wird. Das gilt für Sprachlernende ebenso wie für langjährig in Deutschland lebende Menschen ohne Behördenerfahrung, für ältere Menschen wie für jüngere – die Mehrheit der Bevölkerung bleibt in dieser Frage ohne rechtlichen Hebel, selbst wenn sie das Problem nachweislich betrifft.
Quellen:
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, „Seit 1. Januar: Behörden sollen mehr in Leichter Sprache erklären“: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/mehr-leichte-sprache-in-behoerden.html
- Deutsches Ärzteblatt, „Gesetzesentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes beschlossen“: https://www.aerzteblatt.de/news/gesetzesentwurf-zur-anderung-des-behindertengleichstellungsgesetzes-beschlossen-551d904d-f9f6-40d3-b029-f07ae2253542
- Taxfix / Wortliga, Repräsentative Studie zur Verständlichkeit von Behördensprache: https://taxfix.de/pm-behoerdensprache/