Die Qualität am Wasserhahn

Die Formel „bis zum Wasserzähler der Versorger, danach der Eigentümer“ klingt nach Trinkwasserrecht, ist aber in dieser Pauschalität irreführend. Die Trinkwasserverordnung schaut auf die Qualität am Wasserhahn.

Die Zuständigkeitsgrenze stammt vor allem aus der AVBWasserV und betrifft den Übergang vom Hausanschluss zur Kundenanlage. Damit wird aus einer technischen und vertraglichen Grenze eine praktische Verantwortungsgrenze — obwohl das Gesundheitsrisiko nicht am Zähler haltmacht.

Das Sagen über die Leitung hat die AVBWasserV. Das Sagen über die Gesundheit hat die Trinkwasserverordnung. Und genau zwischen diesen beiden Ebenen verschwindet in der Praxis oft die Verantwortung.

Genau hier liegt die juristische Schieflage: Die AVBWasserV zieht eine technische Zuständigkeitsgrenze. Die Trinkwasserverordnung verlangt aber sauberes Trinkwasser am Wasserhahn. Das Gesundheitsrisiko endet also nicht dort, wo der Versorger seine Verantwortung enden lässt.

Die Leitung lässt sich vertraglich aufteilen. Das Gesundheitsrisiko nicht.


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