– wenn ein Satz drei Jahre verschweigt
Legale Halbinformation des Wasserversorgers
Stand 22.9.2024 In Gründau wird das Trinkwasser seit 3 Jahren gechlort. Auf der Seite der Stadt ist davon keine Rede.

Wer diesen Satz liest, ohne den Hintergrund zu kennen, geht von einer allgemeinen, routinemäßigen Vorsichtsmaßnahme aus. Tatsächlich verbirgt sich dahinter eine seit über drei Jahren andauernde, bislang ungelöste Verunreinigung mit dem Krankenhauskeim Pseudomonas aeruginosa.
Was der Satz sagt – und was er verschweigt
Seit Juni 2021 kämpft die Gemeinde in fünf Ortsteilen mit hartnäckigen Pseudomonaden im Trinkwassernetz. Mehrere Versuche, die Chlorung abzuschalten und die eigentliche Quelle zu finden, scheiterten. Ein zunächst gefeierter Fund – ein kontaminierter Hydrant – erwies sich später als nicht ausreichend erklärend. Die geschätzten Sanierungskosten für das gesamte Netz belaufen sich auf bis zu neun Millionen Euro.
Von alledem findet sich in der offiziellen, nach der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Verbraucherinformation kein Wort. Dort steht lediglich, dass Desinfektionsmittel „vorsorglich“ zugegeben werden – ein Begriff, der eine allgemeine, dauerhafte Praxis suggeriert, keine seit Jahren andauernde Reaktion auf ein ungelöstes, konkretes Problem.
Warum das eine berechtigte Kritik ist, nicht nur ein Sprachgefühl
Ein einfacher logischer Test entlarvt die Unschärfe: Wenn es sich tatsächlich um eine allgemeine Vorsorgemaßnahme handeln würde, müsste durchgehend und überall gechlort werden, unabhängig von einem konkreten Befund. Genau das ist aber nicht der Fall – die Gemeinde hat mehrfach versucht, die Chlorung testweise abzuschalten, mit täglicher Beprobung an bis zu zwanzig Messstellen. Das zeigt: Die Chlorung war die ganze Zeit über eine Reaktion auf einen andauernden, noch nicht gelösten Befund, keine allgemeine Vorsichtsmaßnahme.
Ein Rechtsgrundsatz, der diese Kritik noch verschärft
Eine einschlägige Fachquelle aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung formuliert es unmissverständlich: Die prophylaktische Desinfektion eines mikrobiell einwandfreien Wassers sei grundsätzlich abzulehnen. Der dauerhafte Einsatz chemischer Desinfektionsmittel ohne Beseitigung der zugrunde liegenden technischen und betrieblichen Mängel widerspreche dem gesetzlichen Minimierungsgebot und verstoße gegen eine konkrete Vorschrift der Trinkwasserverordnung.
Das bedeutet: Eine jahrelange Chlorung ohne gelöste Ursache ist nicht nur sprachlich beschönigt dargestellt – sie bewegt sich nach dieser fachlichen Einschätzung an der Grenze dessen, was rechtlich überhaupt zulässig ist.
Die eigentliche Informationslücke
Die Trinkwasserverordnung verpflichtet Wasserversorger dazu, offenzulegen, welche Aufbereitungsstoffe eingesetzt werden. Sie verpflichtet nicht dazu, offenzulegen, warum, seit wann und mit welchem noch ungelösten Hintergrund das geschieht. Eine Gemeinde kann diese gesetzliche Mindestpflicht vollständig erfüllen und trotzdem einen völlig falschen Gesamteindruck erzeugen – nicht durch eine falsche Aussage, sondern durch das, was der vorgeschriebene Text nicht verlangt zu sagen.
Was echte Transparenz bedeuten würde
Ein Satz wie „Seit Juni 2021 wird das Trinkwasser aufgrund einer bislang nicht vollständig geklärten Kontamination mit Pseudomonas aeruginosa desinfiziert; die Ursachenforschung dauert an“ wäre nicht komplizierter zu formulieren als die aktuelle Version. Er wäre aber ehrlich. Dass eine solche Formulierung nirgends auf der offiziellen Seite auftaucht, obwohl die Presseberichterstattung den Fall seit Jahren ausführlich begleitet, zeigt eine Lücke, die sich nicht mit fehlendem Wissen erklären lässt – sondern mit der Entscheidung, sich auf die gesetzliche Mindestangabe zu beschränken, statt den tatsächlichen Kontext mitzuteilen.
Die Lehre
Ein technisch korrekter Satz kann ein völlig falsches Bild erzeugen, wenn er genau an der Stelle aufhört, wo die eigentlich wichtige Information beginnen würde. Wer wissen will, was hinter einer offiziellen Wasserversorger-Mitteilung tatsächlich steckt, sollte sich nicht auf das verlassen, was dort steht – sondern gezielt danach fragen, was dort fehlen könnte.
Schlagwörter: Gründau, Transparenz, Verbraucherinformation, Paragraf 45 TrinkwV, Minimierungsgebot,