Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Verantwortung der Wasserwerke an der Grundstücksgrenze endet und danach „nichts mehr passiert“. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt jedoch vor, dass die Wasserqualität bis zum Austritt aus dem Zapfhahn den Anforderungen entsprechen muss.
Die Nr. 10 und die „letzte Meile“
Auch wenn die Nr. 10 oft im Kontext mit Blei genannt wird, steht sie systemisch für die Überprüfung chemischer Parameter, die sich innerhalb der Hausinstallation verändern können. Das Gesetz verlangt hier eine Kontrolle, die sicherstellt, dass die Materialien der Rohre und Armaturen die Qualität nicht negativ beeinflussen.
Der kritische Punkt: Die Kontrolllücke
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Die Theorie: Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (z. B. der Vermieter oder Inhaber eines öffentlichen Gebäudes) muss sicherstellen und teilweise nachweisen, dass das Wasser am Hahn genusstauglich ankommt.
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Das strukturelle Defizit: In der Realität findet eine aktive, staatliche Kontrolle dieser „letzten Meter“ kaum statt. Während das Wasserwerk im Labor perfekte Werte misst, bleibt die Überprüfung im Gebäude oft an der Eigenverantwortung des Betreibers hängen.
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Die „Einhaltung am Zapfhahn“: Dieser Begriff suggeriert eine Sicherheit, die faktisch oft nur auf dem Papier existiert. Wenn nicht aktiv Proben am Hahn entnommen werden (z. B. bei der Legionellenprüfung oder bei Verdacht auf Materialabgaben), ist die „Kontrolle“ lediglich eine theoretische Annahme.
👉 DVGW: Verantwortlichkeiten in der Trinkwasser-Installation
Weiterführende Informationen
Wer verstehen will, wie die Überwachungspflichten zwischen Gesundheitsamt, Wasserversorger und Hauseigentümer aufgeteilt sind, findet hier die detaillierte Zuständigkeitsmatrix: