Seit 2019 lasse ich mir über einen Alert Meldungen zu Trinkwasserwarnungen und Verkeimungen anzeigen. In all den Jahren habe ich Hunderte solcher Warnmeldungen gelesen und immer wieder erlebt, wie unterschiedlich gewarnt wird. Mal informiert der Versorger, mal die Gemeinde, mal der Landkreis, manchmal nur die Lokalzeitung. Als Verbraucherin hat mich das über Jahre hinweg irritiert und frustriert, weil ich mich immer wieder frage, ob die Menschen, die sich eigentlich schützen müssten, von diesen Warnungen rechtzeitig erfahren. Ich denke dabei an Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, Patienten in Krankenhäusern, Bewohner von Pflegeeinrichtungen, pflegende Angehörige, an Menschen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen, an Menschen ohne Internetzugang, an Touristen und Besucher – und an alle, die gar nicht wissen, dass sie aktiv nach einer Warnung suchen müssten. Je länger ich mich mit dem Thema beschäftige, desto mehr beschäftigt mich nicht die Frage, ob eine Warnung veröffentlicht wurde, sondern ob sie die Menschen erreicht hat, für die sie am dringendsten bestimmt war.
Hier ist der Inhalt meiner Email, die ich an folgende Gesundheitsämter geschickt habe: Köln, Frankfurt, München, Hochtaunuskreis, Würzburg, Wiesbaden, und Mainz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beschäftige mich im Rahmen meiner privaten und fachlichen Recherche mit der Verbraucherinformation bei mikrobiologischen Verunreinigungen des Trinkwassers, Abkochgeboten und Desinfektionsmaßnahmen wie einer Chlorung. Es handelt sich nicht um eine Presseanfrage.
Hintergrund meiner Anfrage ist insbesondere § 67 Trinkwasserverordnung. Danach hat das Gesundheitsamt die Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers nach § 52 TrinkwV sicherzustellen. Wurde festgestellt, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, muss zudem sichergestellt werden, dass die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden.
Bei der Auswertung öffentlich zugänglicher Trinkwassermeldungen fällt auf, dass Warnungen in der Praxis über sehr unterschiedliche Wege verbreitet werden. Teilweise veröffentlicht der Wasserversorger selbst, teilweise die Kommune oder der Landkreis, teilweise wird die Information vor allem über die lokale Presse wahrgenommen. Für Verbraucher ist dabei häufig nicht erkennbar, nach welchen Kriterien entschieden wird, welche Informationswege im konkreten Fall als ausreichend gelten.
Ich möchte Sie deshalb bitten, mir mitzuteilen, wie dies in Ihrem Zuständigkeitsbereich gehandhabt wird.
Wie stellen Sie im Fall einer mikrobiologischen Trinkwasserverunreinigung sicher, dass der Betreiber seinen Informationspflichten nach § 52 TrinkwV tatsächlich nachkommt?
Wer entscheidet in Ihrem Zuständigkeitsbereich darüber, über welche Kanäle eine Warnung verbreitet wird? Gibt das Gesundheitsamt hierzu konkrete Vorgaben oder wird die Wahl der Kommunikationswege dem jeweiligen Wasserversorger überlassen?
Welche Mindestanforderungen stellen Sie an die Verbreitung einer Trinkwasserwarnung? Wird beispielsweise eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Wasserversorgers oder einer Kommune grundsätzlich als ausreichend angesehen, oder werden abhängig von der Gefahrenlage zusätzliche Warnwege verlangt?
Wie wird bei der Entscheidung berücksichtigt, dass Menschen ohne Internetzugang, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, Menschen mit eingeschränkter Lesekompetenz oder Personen, die weder lokale Presse noch kommunale Internetseiten verfolgen, von einer ausschließlich digitalen Veröffentlichung möglicherweise nicht erreicht werden?
Werden besonders gefährdete Verbrauchergruppen beziehungsweise Einrichtungen wie Pflegeheime, Krankenhäuser, Arztpraxen, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen bei relevanten Ereignissen direkt informiert? Falls ja, wer übernimmt diese direkte Information und über welche Kommunikationswege erfolgt sie?
Wird dokumentiert, welche Warnwege bei einem Trinkwasserereignis tatsächlich eingesetzt wurden? Prüft das Gesundheitsamt anschließend, ob die vom Betreiber vorgesehenen oder genutzten Informationswege den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben?
Gibt es in Ihrem Zuständigkeitsbereich einen festgelegten Maßnahmen- oder Kommunikationsplan, aus dem hervorgeht, wer bei einer Trinkwasserverunreinigung für welche Teile der Verbraucherinformation verantwortlich ist und welche Warnkanäle je nach Gefahrenlage vorgesehen sind?
Wird bei der Bewertung einer erfolgten Warnung zwischen der bloßen öffentlichen Bereitstellung einer Information und einer aktiven Warnung der betroffenen Bevölkerung unterschieden? Falls ja, nach welchen Kriterien erfolgt diese Unterscheidung?
Schließlich würde mich interessieren, ob aus Ihrer Sicht die derzeitigen gesetzlichen und praktischen Möglichkeiten ausreichen, um bei einer lokalen Trinkwasserverunreinigung alle beziehungsweise einen möglichst großen Anteil der betroffenen Verbraucher zeitnah zu erreichen, oder ob Sie bei der Verbraucherinformation Verbesserungsbedarf sehen.
Mir geht es ausdrücklich nicht um die Bewertung eines einzelnen Trinkwasserereignisses oder Wasserversorgers, sondern um die grundsätzliche Umsetzung der Informations- und Überwachungspflichten in Ihrem Zuständigkeitsbereich. Da ich dieselben Fragen mehreren Gesundheitsämtern stelle, wäre eine möglichst konkrete Darstellung Ihrer jeweiligen Praxis für die Vergleichbarkeit der Antworten sehr hilfreich.
Vielen Dank für Ihre Auskunft. Ich würde mich über eine Rückmeldung bis spätestens zum 7.9.2026. freuen. Sollte ich bis dahin keine Antwort erhalten, gehe ich davon aus, dass keine Stellungnahme erfolgen wird und ich das dann genauso öffentlich vermerken werde.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Schmitt
www.trinkwasserinfo.eu
P.S. Ich beabsichtige, Ihre Antwort im Rahmen meiner privaten Recherche auf meiner Website zu veröffentlichen. Sollte etwas nicht zur Veröffentlichung bestimmt sein, geben Sie mir bitte kurz Bescheid.