Eine sachliche Betrachtung
Die Frage der Verantwortung für die Trinkwasserqualität ist in der deutschen Rechtsordnung klar geregelt. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) bilden die gesetzliche Grundlage für eine Arbeitsteilung, die an der Wasseruhr eine klare Trennlinie zieht .
Der Verantwortungsbereich des Wasserversorgers
Das Wasserversorgungsunternehmen trägt die Verantwortung für die Trinkwasserqualität bis zum Übergabepunkt – in der Regel dem ersten Absperrventil hinter dem Wasserzähler . Der Versorger ist nach der Trinkwasserverordnung zu regelmäßigen umfangreichen Untersuchungen verpflichtet und haftet für die einwandfreie Beschaffenheit des abgegebenen Wassers.
Die Verantwortung des Hauseigentümers
Sobald das Wasser den Wasserzähler passiert hat, endet die Zuständigkeit des Versorgers . Die gesamte Hausinstallation – alle Leitungen, Armaturen, Filter und Speicher hinter dem Wasserzähler – liegt in der Verantwortung des Eigentümers oder Betreibers .
Diese rechtliche Konstruktion ergibt sich aus § 13 der Trinkwasserverordnung, wonach der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (und eine Hausinstallation ist rechtlich eine solche) für deren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich ist . Konkret bedeutet dies:
- Wartungspflichten: Filter müssen regelmäßig gespült oder getauscht werden, Ventile sollten mindestens halbjährlich bewegt werden .
- Untersuchungspflichten: Bei Großanlagen zur Warmwasserbereitung (Speicher über 400 Liter) besteht eine jährliche Legionellen-Untersuchungspflicht .
- Fachgerechte Ausführung: Arbeiten an der Hausinstallation dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben durchgeführt werden (§ 12 AVBWasserV) .
- Anzeigepflichten: Errichtung, wesentliche Veränderungen oder Stilllegung von Anlagenteilen sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen .
Die Diskrepanz als strukturelles Problem
Die rechtliche Klarheit der Aufgabenverteilung steht in einem gewissen Widerspruch zur praktischen Umsetzung: Während der Wasserversorger als professioneller Akteur mit eigenem Labor und routinemäßigen Untersuchungen arbeitet, ist der Hauseigentümer oft ein Laie, dem die rechtlichen Pflichten und technischen Zusammenhänge nicht hinreichend bekannt sind .
Diese Informations- und Kompetenzasymmetrie kann dazu führen, dass die Qualität des Trinkwassers am Hahn von der (theoretisch) einwandfreien Qualität beim Versorger abweicht – etwa durch:
- Bleileitungen in Altbauten (Baujahre bis 1973), die zu erhöhten Bleiwerten führen können
- Nickelabgabe durch Armaturen
- Legionellenwachstum bei unzureichender Warmwassertemperatur oder Stagnation
Quellen
Hamburg.de: Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV
Wasserzeitung: Bitte übernehmen Sie Eigenverantwortung für die Hausinstallation!
Landkreis Cuxhaven: Merkblatt Betreiberpflichten Wasserversorgungsanlagen
Stadt Mülheim an der Ruhr: Trinkwasser und Hausinstallationen
Stadtwerke Hünxe: Hausinstallation Wasser
Kreis Pinneberg: Überwachung der Trinkwasserqualität
Das System verlässt sich auf die Eigenverantwortung eines Eigentümers, der oft weder das Wissen noch die technischen Mittel hat, dieser Verantwortung gerecht zu werden.