Wer die Folgen fehlender Information trägt
Trinkwassernotstand ohne Kommunikationspflicht: Wer die Folgen fehlender Information trägt
Eine verbindliche Form der Kommunikation bei Trinkwasserknappheit oder -notstand ist gesetzlich nicht vorgeschrieben: Die zuständigen Stellen entscheiden selbst, wie eine Warnung aussieht, an wen sie sich richtet und welche Details sie enthält. Die Folge dieser Gestaltungsfreiheit tragen diejenigen, denen die für sie relevante individuelle Information fehlt – etwa weil ein allgemeiner Sparappell nicht erkennen lässt, dass er auch für schulische oder anderweitig lange ungenutzte Leitungen mit erhöhter Aufmerksamkeit gelesen werden sollte.
Eine Zuständigkeitsgrenze, die diese Lücke erst entstehen lässt
Die Verantwortung des Wasserversorgers endet am Hausanschluss. Für die Trinkwasserinstallation innerhalb eines Gebäudes – ob Schule, Vereinsheim oder Ferienhaus – ist ausschließlich der jeweilige Eigentümer beziehungsweise Betreiber zuständig, nicht der zentrale Versorger. Das bedeutet: Der Versorger hat keine rechtliche Pflicht, gezielt vor Stagnationsrisiken in einzelnen Gebäuden zu warnen, weil diese Gebäude schlicht außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Die Pflicht, auf Stagnationswasser zu achten, läge damit bei den Betreibern selbst – vorausgesetzt, sie wissen überhaupt, dass diese Pflicht sie trifft und wann sie besonders relevant wird.
Genau hier entsteht die eigentliche Lücke: Ein allgemeiner Sparappell des Versorgers richtet sich an die Verbraucher als Wasserabnehmer, nicht an sie als Betreiber einer eigenen Hausinstallation. Er sensibilisiert also nicht für eine Zuständigkeit, die formal ohnehin nicht beim Versorger liegt. Wer als Schule, Vereinsheim oder Ferienhausbesitzer nicht von sich aus weiß, dass gerade während eines Trinkwassernotstands die eigene, lange stillstehende Installation ein zusätzliches Risiko darstellt, bleibt somit ohne Hinweis – nicht, weil jemand seine Pflicht verletzt, sondern weil die bestehende Zuständigkeitsteilung diese Information schlicht nicht vorsieht.
Konkret betrifft das mehrere Gruppen, die in der üblichen Kommunikation nicht vorkommen:
Schulen nach den Sommerferien
Gerade während der großen Ferien stehen viele Leitungen in Schulgebäuden wochenlang weitgehend still – zu einem Zeitpunkt, an dem gleichzeitig ein Trinkwassernotstand mit erhöhtem Verkeimungsrisiko durch Druckabfall bestehen kann. Wenn der Unterricht wieder beginnt, nehmen Hausmeister und Lehrkräfte den Betrieb der Wasserhähne in der Regel ohne besonderen Anlass wieder auf. Ein allgemeiner Sparappell an „die Bevölkerung“ erreicht diese Verantwortlichen nicht als spezifischer Hinweis, vor dem ersten Schultag gezielt zu spülen oder eine zusätzliche Beprobung zu erwägen.
Bewohner leerstehender oder selten genutzter Gebäude
Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und länger leerstehende Immobilien sind strukturell besonders anfällig für Stagnationswasser. Wer während eines Trinkwassernotstands zurückkehrt oder ein solches Objekt erstmals nach längerer Zeit wieder nutzt, hat keinen Anlass, den allgemeinen Sparappell mit einem erhöhten persönlichen Risiko in Verbindung zu bringen.
Kleinbetriebe mit geringem Wasserdurchsatz
Vereinsheime, Gastronomiebetriebe mit Schließtagen oder kleine Büros mit wenigen Wasserentnahmestellen nutzen ihre Leitungen oft unregelmäßig. Ohne gezielten Hinweis besteht kein Grund, gerade während einer Notstandsphase zusätzliche Spülvorgänge einzuplanen.
Warum das mehr als ein Kommunikationsdetail ist.
Diese drei Gruppen eint, dass sie von einer allgemein gehaltenen Sparaufforderung nicht als Zielgruppe erfasst werden, obwohl ihr strukturelles Risiko – lange Standzeiten des Wassers – gerade während eines Trinkwassernotstands zunimmt. Die Entscheidung, eine Warnung allgemein statt zielgruppenspezifisch zu formulieren, ist rechtlich zulässig. Ihre Folgen tragen aber nicht die Verwaltung, sondern die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer, die auf eine für sie relevante Information verzichten müssen, weil niemand verpflichtet ist, sie ihnen zu geben.