Scheinsicherheit

Ein System kann jede eigene Regel befolgen und trotzdem nicht das leisten, wofür es zu existieren scheint. Genau das lässt sich über die Trinkwasserwarnung in Deutschland zeigen – nicht als Behauptung, sondern als Summe vieler einzeln belegter Befunde. Die Struktur dieses Befunds lässt sich auf eine einfache Unterscheidung zurückführen: Kontrolle ist das eine. Warnung ist das andere. Beide können für sich genommen formal einwandfrei funktionieren und trotzdem gemeinsam ein System ergeben, das nur den Anschein von Schutz erzeugt.

Was hier mit „System“ gemeint ist
Der Begriff darf nicht selbst zu einem der unscharfen Sammelbegriffe werden, die dieser Text eigentlich kritisiert. Es gibt keinen einzelnen Akteur, der als „das System“ bezeichnet werden könnte. Gemeint ist das ungesteuerte Zusammenspiel mehrerer eigenständiger Ebenen: die Bundesgesetzgebung mit der Trinkwasserverordnung, dem Verwaltungsverfahrensrecht und dem Umweltinformationsgesetz; sechzehn Landesministerien mit jeweils eigenen, rechtlich unverbindlichen Ausführungshinweisen; mehrere hundert untere Gesundheitsämter auf Kreisebene mit jeweils eigener Vollzugspraxis;

mehrere tausend Wasserversorger unterschiedlichster Größe, vom Großstadtwerk bis zum kleinen ländlichen Zweckverband;
Kommunen in ihrer Rolle als Eigentümerinnen öffentlicher Gebäude; und schließlich
eine Presselandschaft, die diese behördlichen Mitteilungen weiterverarbeitet, ihrerseits nur an einen freiwilligen, unverbindlichen Kodex gebunden.

Keine dieser Ebenen koordiniert sich systematisch mit den anderen. Wenn im Folgenden von einem System die Rede ist, ist damit dieses lose, historisch gewachsene Nebeneinander gemeint – nicht eine einzelne verantwortliche Institution.

Erste Ebene: Kontrolle – wird ein Problem überhaupt entdeckt?
Die Kontrollhäufigkeit reicht je nach Versorgergröße von täglich bis jährlich, ohne dass Bürgerinnen und Bürger je erfahren, welches Intervall für ihre eigene Versorgung gilt (ausführlich belegt in: „Stadt gegen Land – die Kontrolllücke“). Selbst wenn eine Probe genommen wird, kann die Auswertung an fehlender Laborkapazität scheitern – ein dokumentierter Fall zeigte eine Einrichtung, die geschlossen blieb, weil schlicht kein Labor verfügbar war, um eine bereits entnommene Probe auszuwerten (Fallbeispiel: „Kein Labor verfügbar“). Manche gesundheitlich relevanten Parameter, etwa Blei in Gebäudeinstallationen, werden nicht routinemäßig, sondern nur bei konkretem Anlass geprüft – und ein hohes Baujahr allein gilt dabei ausdrücklich nicht als ausreichender Anlass, wie eine Kommune in einem dokumentierten Schriftwechsel selbst bestätigte (Originaldokument in: „Anzeigbar, aber nicht verfolgbar“). Selbst eine eigens durchgeführte Fachstudie zu Trinkwasserinstallationen in Kliniken und Pflegeheimen erhob das Alter der Anlagen, ohne die naheliegende Anschlussfrage nach dem verbauten Material überhaupt zu stellen (Studienkritik in: „Die Frage, die niemand stellte“).

Zweite Ebene: Warnung – erreicht die Information die Betroffenen?
Selbst wenn ein Problem entdeckt wird, ist damit noch nicht gesagt, dass die davon betroffenen Menschen es erfahren. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die einen inhaltlichen Mindeststandard für eine Warnung festlegt – eine Kommune darf sich formal korrekt auf die Formulierung „mikrobiologisch verunreinigt“ beschränken, ohne Erregerart, Zeitpunkt oder Risikokriterien zu nennen (Rechtslage belegt in: „Kein Mindestinhalt“).

Das Gesetz verlangt lediglich die Veröffentlichung einer Information, nicht ihre tatsächliche Zustellung an die betroffene Person – ein Aushang oder eine Website-Meldung erfüllen die Pflicht, unabhängig davon, ob jemand sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Aktive Push-Warnsysteme wie Katwarn sind keine bundesweite Pflicht, sondern regionales Ermessen, zusätzlich abhängig davon, ob eine Person vorab eine App installiert hat. Mehrsprachigkeit oder einfache Sprache sind nirgends vorgeschrieben, obwohl Kinder und Menschen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen ausdrücklich als Risikogruppen gelten. Wer einen begründeten Verdacht anzeigt, wird dadurch nicht zur beteiligten Person im rechtlichen Sinne und erfährt in aller Regel nie, was aus der eigenen Meldung wurde (ausführlich, mit eigenem Fall: „Die Machtlosigkeit der Privatperson“).

Dritte Ebene: Verständlichkeit – können die Betroffenen mit der Information etwas anfangen?

Selbst eine zugestellte, verstandene Warnung nützt wenig, wenn unklar bleibt, was sie konkret bedeutet und was zu tun ist. Was heißt „unauffällig“ bei einem Nulltoleranzwert, wenn jedes Nachweisverfahren eine technische Bestimmungsgrenze hat, die in keiner Pressemitteilung erklärt wird? Welche Handlungsanweisung gilt für wen – für Aquarienbesitzer etwa unterscheidet sich das Risiko einer Chlorung fundamental von dem einer bakteriellen Kontamination selbst, ohne dass eine einzige der geprüften offiziellen Mitteilungen diesen Unterschied macht. Wer zu einer der zahlreichen, nirgends klar definierten Risikogruppen gehört – „ältere Menschen“, „Kranke“, „Kleinkinder“ –, kann sich anhand dieser Begriffe nicht selbst einordnen. Verständlichkeit ist damit eine eigenständige dritte Ebene, die weder durch Kontrolle noch durch Zustellung automatisch mit abgedeckt wird.

Warum alle drei Ebenen zusammen wirken müssen

Diese drei Ebenen sind nicht bloß nebeneinanderstehende Symptome, sondern bedingen sich gegenseitig. Eine perfekte Kontrolle liefe ins Leere, wenn die anschließende Warnung niemanden erreicht. Eine perfekte Zustellung wäre wirkungslos, wenn die Warnung unverständlich bleibt. Und selbst eine erreichte, verständliche Warnung nützt nichts, wenn die Kontrolle das zugrunde liegende Problem gar nicht erst gefunden hätte. Scheinsicherheit entsteht damit nicht an einer einzelnen Schwachstelle, sondern potenziell an drei getrennten Stellen gleichzeitig.

Hinweis zur Quellenlage:
Die Aussagen zur Zustellpflicht, zu Push-Warnsystemen und zur fehlenden Mehrsprachigkeit sind bislang nur im Recherchegespräch selbst belegt worden, noch nicht in einem eigenen, separat veröffentlichten Artikel dieser Seite. Ein solcher Artikel ist als Ergänzung vorgesehen.
Warum beide Ebenen zusammen wirken müssen

Diese beiden Ebenen sind nicht bloß zwei Symptome desselben Problems, sondern bedingen sich gegenseitig. Eine perfekte Kontrolle liefe ins Leere, wenn die anschließende Warnung niemanden erreicht. Eine perfekte Warnung wäre wirkungslos, wenn die Kontrolle das zugrunde liegende Problem gar nicht erst gefunden hätte. Scheinsicherheit entsteht damit nicht an einer einzelnen Schwachstelle, sondern potenziell doppelt: einmal bei der Frage, ob überhaupt etwas entdeckt wird, und ein zweites Mal, unabhängig davon, ob das Entdeckte die richtigen Menschen tatsächlich erreicht und ihnen verständlich ist.

Warum keiner dieser Punkte für sich genommen ein Skandal ist
Jede einzelne dieser Regelungen lässt sich nachvollziehbar begründen. Kontrollintervalle nach Versorgergröße zu staffeln, ist ressourcenschonend. Eine Veröffentlichungspflicht statt einer garantierten Zustellung ist praktisch handhabbar. Niemand hat dieses Gesamtsystem mit dem Ziel entworfen, tatsächlichen Schutz durch den bloßen Anschein von Schutz zu ersetzen. Genau deshalb ist der Begriff des Versagens hier unpassend – ein System versagt an einem Ziel, das es sich selbst gesetzt hat. Dieses System erreicht sein selbst gesetztes Ziel, formal korrekt zu handeln, in aller Regel vollständig.

Was Scheinsicherheit von einer Lücke unterscheidet
Eine Lücke ist etwas, das fehlt und ergänzt werden könnte, ohne das System infrage zu stellen. Scheinsicherheit ist etwas Grundsätzlicheres: ein System, das an seiner Oberfläche – Gesetzestexte, Ordnungsverfügungen, Pressemitteilungen – vollständig funktionsfähig wirkt, während seine tatsächliche Schutzwirkung von einer unbekannten, nirgends erfassten Zahl an Einzelfaktoren abhängt: ob eine Kontrolle rechtzeitig und mit den richtigen Parametern stattfand, und ob die daraus folgende Warnung jemanden erreicht hat, der sie lesen, verstehen und danach handeln konnte.


Die Konsequenz
Wer dieses System kritisiert, kritisiert damit nicht in erster Linie einzelne Behörden oder einzelne Wasserversorger. Die Kritik richtet sich gegen eine über Jahrzehnte gewachsene Konstruktion, in der formale Rechtmäßigkeit auf zwei getrennten Ebenen – Kontrolle und Warnung – zum eigentlichen Maßstab wurde, während die Frage, ob ein Mensch am Ende tatsächlich geschützt war, in keinem einzigen der geprüften Regelwerke systematisch gestellt wird.

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