Warum eine Zeitung nicht verlinken muss

Eine Zeitungsmeldung zur Aufhebung eines Abkochgebots endet häufig mit Formulierungen wie „teilte die Behörde mit“ oder „hieß es“. Ein Link zur eigentlichen Original-Mitteilung, ein Aktenzeichen, ein Datum der zugrunde liegenden Pressemitteilung – all das fehlt meist. Die naheliegende Frage: Muss eine Zeitung das nicht eigentlich angeben?

Die Antwort: Es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu

Der Deutsche Pressekodex, das zentrale Regelwerk journalistischer Standards in Deutschland, ist kein Gesetz. Er ist eine freiwillige Selbstverpflichtung des Deutschen Presserats, der sich die meisten deutschen Verlage anschließen, ohne dazu rechtlich gezwungen zu sein. Ein Verstoß dagegen zieht keine gerichtliche Konsequenz nach sich, höchstens eine öffentliche Rüge, die eine Redaktion nach einer Beschwerde beim Presserat veröffentlichen müsste.

Die entscheidende Abstufung innerhalb des Kodex

Selbst innerhalb dieses ohnehin unverbindlichen Regelwerks gibt es eine wichtige Unterscheidung. Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen wörtlich zitiert, muss die Quelle angegeben werden – das ist im Kodex als Pflicht formuliert. Wird der wesentliche Inhalt dagegen mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe lediglich journalistischem Anstand. Nicht Pflicht. Eine Frage des guten Tons.

Genau diese zweite Kategorie betrifft die meisten Trinkwasser-Meldungen. Eine Redaktion, die eine behördliche Pressemitteilung in eigenen Worten zusammenfasst – „die Behörde teilte mit, dass…“ – bewegt sich damit vollständig im Rahmen dessen, was selbst der freiwillige Pressekodex zulässt, auch ganz ohne Link, ohne Aktenzeichen, ohne benannten Ansprechpartner.

Was das für Leserinnen und Leser bedeutet

Wer eine solche Meldung liest und die eigentliche Quelle nachprüfen möchte, hat damit keinen strukturellen Anspruch darauf, dass diese überhaupt genannt wird. Die einzige Möglichkeit besteht darin, selbst zu wissen oder herauszufinden, dass es eine offizielle Stelle gibt – etwa die Website des zuständigen Wasserversorgers oder Gesundheitsamts –, und dort gezielt nachzuschauen. Die Zeitungsmeldung selbst liefert dafür in aller Regel keinen Wegweiser.

Die eigentliche Konsequenz

Eine Redaktion, die sorgfältig arbeitet, kann jederzeit freiwillig verlinken – viele tun das auch. Dass es aber keine verbindliche Pflicht dazu gibt, erklärt ein Muster, das sich durch nahezu jede in dieser Recherche untersuchte Lokalmeldung zieht: Der Leser erfährt, dass etwas mitgeteilt wurde, aber nicht, wo genau, von wem konkret und unter welchem Aktenzeichen. Das ist kein individuelles Versäumnis einer bestimmten Redaktion, sondern eine strukturelle Lücke in einem Regelwerk, das an dieser Stelle bewusst zwischen Pflicht und bloßer Anständigkeit unterscheidet – mit dem Ergebnis, dass ausgerechnet die häufigste journalistische Praxisform, die zusammenfassende Wiedergabe, am wenigsten verbindlich geregelt ist

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