Was er zeigt, was er nicht zeigt, und warum die Zeit dabei zählt
Was ist eigentlich ein Legionellentest, wer muss ihn wann durchführen lassen, und was genau sagt ein unauffälliges Ergebnis wirklich aus?
Was Legionellen sind und warum der Übertragungsweg entscheidend ist
Legionellen sind Bakterien, die natürlich in geringen Mengen in praktisch jedem Wassersystem vorkommen. Gefährlich werden sie nicht durch Trinken, sondern durch Einatmen: Gelangen sie über fein zerstäubtes Wasser – etwa beim Duschen, über Luftbefeuchter oder Wasserhähne – als Aerosol in die Lunge, können sie grippeartige Beschwerden bis hin zu schweren Lungenentzündungen auslösen. Besonders gefährdet sind Menschen mit geschwächtem Immunsystem (etwa durch Chemotherapie, Organtransplantation oder HIV), Menschen mit chronischen Lungenerkrankungen sowie Raucher. Auch mit zunehmendem Alter steigt das Risiko spürbar an – das RKI selbst nennt hierzu allerdings, wie so oft bei Risikogruppen-Angaben, keine konkrete Altersgrenze. Genau diese fehlende Präzisierung ist selbst Teil eines wiederkehrenden Problems: Ohne konkretes Kriterium kann sich niemand zuverlässig selbst einer Risikogruppe zuordnen.
Genau dieser Übertragungsweg erklärt, warum bei einem Legionellenbefall häufig vom Duschen abgeraten wird, während Trinken des Wassers unproblematischer sein kann – ein Punkt, der in der öffentlichen Kommunikation oft durcheinandergerät, weil er dem sonst üblichen Muster bei bakteriellen Verunreinigungen (Trinken riskant, Duschen unbedenklich) genau entgegengesetzt ist
Wer testen muss und wie oft
Nach der Trinkwasserverordnung muss die systemische Untersuchung auf Legionellen in einer Gebäudewasserversorgungsanlage mindestens einmal jährlich erfolgen, sobald Trinkwasser öffentlich abgegeben wird – das betrifft unter anderem Wohnanlagen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung und mehr als drei Wohneinheiten.
Die Probenahme muss an mehreren repräsentativen Stellen im Gebäude erfolgen, durchgeführt von einer zugelassenen und gelisteten Untersuchungsstelle. Wird der technische Maßnahmenwert überschritten, besteht für das untersuchende Labor eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.
Die zentralen technischen Schwellenwerte
Als grobe Orientierung gilt: Kaltwasser sollte eine Temperatur von 25 Grad Celsius nicht überschreiten, Warmwasser sollte mindestens 55 bis 60 Grad erreichen. Legionellen vermehren sich besonders gut in einem mittleren Temperaturbereich dazwischen – weshalb schlecht gewartete oder selten genutzte Warmwasserleitungen, in denen sich lauwarmes, stehendes Wasser ansammelt, ein bekanntes Risiko darstellen.
Was ein unauffälliges Testergebnis nicht bedeutet
Ein jährlicher Test ist eine Momentaufnahme. Er sagt nichts darüber aus, wie sich die Situation in den übrigen elf Monaten des Jahres entwickelt – etwa wenn sich durch bauliche Veränderungen, längere Nutzungspausen einzelner Leitungsstränge oder Wartungsmängel neue Vermehrungsbedingungen ergeben. Ein bestandener Jahrestest ist damit kein Garantieschein für die gesamte restliche Zeit bis zur nächsten Untersuchung.
Was das für Angehörige und Bewohner bedeutet
Wer in einer Einrichtung mit zentraler Warmwasserversorgung lebt oder Angehörige dort hat, kann grundsätzlich nachfragen, wann die letzte gesetzlich vorgeschriebene Legionellenuntersuchung stattfand und ob die Ergebnisse einsehbar sind. Auffällig warmes oder auffällig lauwarmes Wasser, ein muffiger Geruch oder länger nicht genutzte Wasserhähne sind keine zuverlässigen Warnzeichen für Laien, können aber Anlass sein, beim Betreiber oder Vermieter konkret nachzufragen.
Wer die Untersuchung veranlassen muss
Verantwortlich ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter beziehungsweise Eigentümer als Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage. Der Bundesgerichtshof hat das als vertragliche Nebenpflicht eingeordnet: Der Vermieter muss das Mietobjekt in einem verkehrssicheren Zustand halten, und dazu zählt die Wasserinstallation. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes, zugelassenes Labor erfolgen, das die Proben an mehreren repräsentativen Stellen im Gebäude entnimmt – Mieter sind lediglich verpflichtet, dafür Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Betroffen sind alle „Großanlagen“ mit zentraler Warmwasserversorgung; reine Ein- und Zweifamilienhäuser fallen in der Regel nicht darunter. Die Kosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Ob das Ergebnis veröffentlicht werden muss
Ja – der Vermieter ist verpflichtet, alle Mieter über das Ergebnis zu informieren, unabhängig davon, ob ein Grenzwert überschritten wurde oder nicht. Das geschieht üblicherweise per Schreiben oder Aushang. Bei einer Grenzwertüberschreitung wird zusätzlich automatisch das Gesundheitsamt eingeschaltet – diese Meldung erfolgt durch das prüfende Labor selbst, ohne dass der Vermieter das gesondert veranlassen müsste.
Wer kontrolliert, ob der Eigentümer sich daran hält
Hier liegt die eigentliche Schwachstelle, die sich in ein bereits bekanntes Muster einreiht: Es gibt keine flächendeckende, aktive Kontrolle, ob ein Vermieter die vorgeschriebene Untersuchung überhaupt durchführen lässt. Die Pflicht ist zwar bußgeldbewehrt, doch ausgelöst wird eine behördliche Reaktion in der Praxis fast ausschließlich dann, wenn entweder tatsächlich ein Befall auftritt und gemeldet wird, oder wenn ein Mieter sich aktiv beim Gesundheitsamt beschwert. Eine routinemäßige, unabhängige Überprüfung, ob alle betroffenen Gebäude ihre Drei-Jahres-Frist tatsächlich einhalten, findet nicht systematisch statt. Damit wiederholt sich bei Legionellen dasselbe Strukturproblem, das bereits bei Bleileitungen dokumentiert wurde: eine Pflicht, deren Einhaltung im Wesentlichen auf Vertrauen und Zufallsentdeckung beruht, nicht auf aktiver Kontrolle.
Eine solche Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben – ob im Jahres- oder Dreijahresrhythmus, sie ersetzt keine kontinuierliche Wachsamkeit gegenüber Veränderungen im Gebäude selbst.