Ein Kommentarartikel zum Abkochgebot in Gütersloh trägt den Titel „Strafen drohen“. Wer bei dieser Überschrift zunächst an den Wasserversorger denkt, dessen Netz die Kontamination verursacht hat, liegt falsch. Gemeint sind Vermieter, Gastronomen und Einrichtungen – also jene, die mit der Kontamination selbst nichts zu tun haben, aber nun für deren korrekte Handhabung geradestehen sollen.
Die Verteilung der rechtlichen Konsequenzen
Sobald ein Gesundheitsamt aus einer Empfehlung ein verbindliches Abkochgebot per Ordnungsverfügung macht, entstehen konkrete Pflichten: Ein Restaurant darf kein unbehandeltes Leitungswasser mehr ausschenken oder zum Kochen verwenden. Ein Vermieter muss seine Mieter informieren. Eine Einrichtung mit Publikumsverkehr muss sicherstellen, dass niemand versehentlich kontaminiertes Wasser konsumiert. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder.
Das ist rechtlich nachvollziehbar. Es wirft aber eine Frage auf, die in der Berichterstattung selten gestellt wird: Welche vergleichbare Konsequenz droht eigentlich dem Verursacher – dem Wasserversorger, in dessen Netz die Kontamination entstanden ist?
Eine auffällige Asymmetrie
In den über hundert Fällen, die diese Recherche seit Jahren dokumentiert, taucht so gut wie nie eine Sanktion gegen den Wasserversorger selbst auf. Die Ursache bleibt in der überwältigenden Mehrheit der Fälle ungeklärt, eine Haftung wird praktisch nie öffentlich thematisiert, und selbst wiederholte Kontaminationen am selben Ort über Jahre hinweg führen in den auffindbaren Quellen zu keiner erkennbaren rechtlichen Konsequenz für den Betreiber.
Gleichzeitig können ganz konkrete, bezifferbare Bußgelder gegen Vermieter oder Gastronomen verhängt werden, die eine von außen über sie hereingebrochene Kontamination nicht korrekt kommunizieren oder handhaben. Diese Akteure hatten keinerlei Einfluss auf die Entstehung des Problems – tragen aber ein konkretes, sanktionsbewehrtes Risiko bei seiner Bewältigung.
Warum das mehr ist als eine juristische Petitesse
Diese Verteilung des rechtlichen Risikos folgt einer nachvollziehbaren Logik: Der Staat kann und will die tatsächliche Ursachenermittlung bei komplexen Wassernetzen nicht in jedem Einzelfall bis zur letzten Konsequenz durchziehen, aber er kann sehr wohl kontrollieren, ob eine einmal ausgesprochene Anordnung vor Ort korrekt umgesetzt wird. Das ist verwaltungspraktisch einfacher zu prüfen und durchzusetzen.
Trotzdem bleibt ein schiefes Bild: Wer den Schaden verursacht hat, trägt in der öffentlich sichtbaren Berichterstattung kaum ein rechtliches Risiko. Wer den Schaden lediglich weiterreichen oder korrekt kommunizieren muss, trägt ein sehr konkretes.
Die eigentliche Frage
Nicht, ob Vermieter und Gastronomen ihrer Informationspflicht nachkommen sollten – das ist unstrittig sinnvoll. Sondern, warum die öffentliche Aufmerksamkeit und die rechtliche Konsequenz sich so stark auf diejenigen konzentrieren, die eine Kontamination lediglich verwalten müssen, während der eigentliche Verursacher in aller Regel folgenlos bleibt.