§ 41 Abs. 2 TrinkwV
Laut § 41 Abs. 2 TrinkwV dürfen Wasserversorger Trinkwasserproben bereits am Wasserwerk oder im Netz nehmen, wenn sie begründen können, dass sich das Wasser bis zum Hahn ‚nicht nachteilig verändert‘. Eigentlich sollen Proben jedoch direkt am Verbraucherhahn genommen werden (§ 41 Abs. 1). In der Praxis wird diese Ausnahme sehr großzügig genutzt – besonders bei kritischen Parametern wie Blei, Kupfer oder Mikroorganismen. Der Verbraucher erhält meist nur aggregierte ‚Alles grün‘-Berichte, ohne zu erfahren, wo und warum genau probiert wurde. Ein System des Vertrauens – mit wenig echter Kontrolle für den Bürger.